Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.12.1994 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 973/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.12.199431.01.2004 BGBl. Nr. 973/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 973 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 973/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Auswählen des richtigen Materials,
  2. Ziffer 2
    Anreißen,
  3. Ziffer 3
    Zuschneiden,
  4. Ziffer 4
    Ausfertigen eines geraden Schallstückes je nach Instrumententyp durch Treiben, Aushämmern und Feilen,
  5. Ziffer 5
    Anfertigen und Anpassen der Zugbögen, Züge, Stützen und des Zugrohres,
  6. Ziffer 6
    Gewindeschneiden,
  7. Ziffer 7
    Bohren und Drehen des Mundstückes,
  8. Ziffer 8
    Zusammenlöten (Hart- und Weichlöten) der Teile,
  9. Ziffer 9
    Schmieden,
  10. Ziffer 10
    Ausfertigen (Putzen, Schleifen und Polieren),
  11. Ziffer 11
    Einbau der Ventil-(Maschinen-)Sätze (eventuell mit Druckwerk bei Druckventilen),
  12. Ziffer 12
    Zusammenbauen und
  13. Ziffer 13
    Einstimmen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.

Schlagworte

Ventilsatz, Maschinensatz

Gesetzesnummer

10007588

Dokumentnummer

NOR12083993

Alte Dokumentnummer

N5199442552J