Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blechblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 973/1994Bundesgesetzblatt Nr. 973 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Auswählen des richtigen Materials,
Ausfertigen eines geraden Schallstückes je nach Instrumententyp durch Treiben, Aushämmern und Feilen,
Anfertigen und Anpassen der Zugbögen, Züge, Stützen und des Zugrohres,
Bohren und Drehen des Mundstückes,
Zusammenlöten (Hart- und Weichlöten) der Teile,
Ausfertigen (Putzen, Schleifen und Polieren),
Einbau der Ventil-(Maschinen-)Sätze (eventuell mit Druckwerk bei Druckventilen),
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 24 Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.
Schlagworte
Ventilsatz, Maschinensatz
Dokumentnummer
NOR12083993
Alte Dokumentnummer
N5199442552J