Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeines
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne des Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.
(2)Absatz 2,Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunkte und Dauergenehmigungen.
(3)Absatz 3,Als Unternehmer im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
Inhaber einer Konzession gemäß § 3 Güterbeförderungsgesetz ist, oderInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, Güterbeförderungsgesetz ist, oder
Werkverkehr im Sinne des § 8 Güterbeförderungsgesetz betreibt.Werkverkehr im Sinne des Paragraph 8, Güterbeförderungsgesetz betreibt.
Dokumentnummer
NOR12083998
Alte Dokumentnummer
N5199442573J