Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).
Text
Ausgabe der Kontingenterlaubnisse
§ 10. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse hat jeweils zum 1. Dezember und zum 1. Juni zu erfolgen (Stichtage). Dabei ist im Dezember und im Juni jeweils die Hälfte der für das Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse auszugeben.Paragraph 10, (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse hat jeweils zum 1. Dezember und zum 1. Juni zu erfolgen (Stichtage). Dabei ist im Dezember und im Juni jeweils die Hälfte der für das Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse auszugeben.
(2)Absatz 2,Dauergenehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.
Dokumentnummer
NOR12084007
Alte Dokumentnummer
N5199442582J