Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).
Text
Dauergenehmigungen
§ 12. (1) Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen - ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf - für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll.Paragraph 12, (1) Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen - ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf - für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll.
(2)Absatz 2,Eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Staat ist dann nicht gemäß § 5 Abs. 3 zu vergeben, wenn ein Bewerber gemäß Abs. 1 die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen in einer Anzahl angeboten hat, die die Zahl der Fahrten - ausgenommen Leerfahrten - übersteigt, die der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung durchgeführt hat. In diesem Fall hat der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung jedoch einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen; für die Berechnung der Anzahl ist nach § 7 Abs. 3 vorzugehen.Eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Staat ist dann nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu vergeben, wenn ein Bewerber gemäß Absatz eins, die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen in einer Anzahl angeboten hat, die die Zahl der Fahrten - ausgenommen Leerfahrten - übersteigt, die der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung durchgeführt hat. In diesem Fall hat der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung jedoch einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen; für die Berechnung der Anzahl ist nach Paragraph 7, Absatz 3, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Dauergenehmigungen, die
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen neu zur Verfügung stehen,
auf Grund nicht erfolgter Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 3 zur Verfügung stehen, oderauf Grund nicht erfolgter Anmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zur Verfügung stehen, oder
auf Grund von Abs. 2 nicht an den bisherigen Inhaber zu vergeben waren,auf Grund von Absatz 2, nicht an den bisherigen Inhaber zu vergeben waren,
sind an Bewerber gemäß Abs. 1 gegen Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Fahrten in den Staat, für den die Dauergenehmigung gelten soll, in der ihrem Anbot entsprechenden Anzahl zu vergeben; dabei sind die Dauergenehmigungen einzeln beginnend beim höchsten Anbot zu vergeben. Zurückgelegte Einzelgenehmigungen sind durch die Behörde zu vergeben, die für die Vergabe von Einzelgenehmigungen an den bisherigen Inhaber der Dauergenehmigung zuständig ist.sind an Bewerber gemäß Absatz eins, gegen Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Fahrten in den Staat, für den die Dauergenehmigung gelten soll, in der ihrem Anbot entsprechenden Anzahl zu vergeben; dabei sind die Dauergenehmigungen einzeln beginnend beim höchsten Anbot zu vergeben. Zurückgelegte Einzelgenehmigungen sind durch die Behörde zu vergeben, die für die Vergabe von Einzelgenehmigungen an den bisherigen Inhaber der Dauergenehmigung zuständig ist.
Dokumentnummer
NOR12084009
Alte Dokumentnummer
N5199442584J