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§ 12 KVV

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1214.12.199431.12.1999 BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 974/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Abkürzung

KVV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994

und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).

Text

Dauergenehmigungen

Paragraph 12, (1) Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen - ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf - für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll.

  1. Absatz 2,Eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Staat ist dann nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu vergeben, wenn ein Bewerber gemäß Absatz eins, die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen in einer Anzahl angeboten hat, die die Zahl der Fahrten - ausgenommen Leerfahrten - übersteigt, die der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung durchgeführt hat. In diesem Fall hat der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung jedoch einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen; für die Berechnung der Anzahl ist nach Paragraph 7, Absatz 3, vorzugehen.
  2. Absatz 3,Dauergenehmigungen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen neu zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      auf Grund nicht erfolgter Anmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zur Verfügung stehen, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund von Absatz 2, nicht an den bisherigen Inhaber zu vergeben waren,
    sind an Bewerber gemäß Absatz eins, gegen Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Fahrten in den Staat, für den die Dauergenehmigung gelten soll, in der ihrem Anbot entsprechenden Anzahl zu vergeben; dabei sind die Dauergenehmigungen einzeln beginnend beim höchsten Anbot zu vergeben. Zurückgelegte Einzelgenehmigungen sind durch die Behörde zu vergeben, die für die Vergabe von Einzelgenehmigungen an den bisherigen Inhaber der Dauergenehmigung zuständig ist.

Schlagworte

Vorlauf

Gesetzesnummer

10007589

Dokumentnummer

NOR12084009

Alte Dokumentnummer

N5199442584J