Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).
Text
Vergabeverbot
§ 14. Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich Paragraph 14, Eine Kontingenterlaubnis darf nur vergeben werden, wenn nicht offensichtlich
gegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 6 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den §§ 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, odergegen den Unternehmer ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 6 des Güterbeförderungsgesetzes oder gemäß den Paragraphen 87 bis 91 der Gewerbeordnung 1994 eingeleitet wurde, oder
Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß § 7b Abs. 6 Güterbeförderungsgesetz vorliegen.Gründe für die Entziehung von Kontingenterlaubnissen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 6, Güterbeförderungsgesetz vorliegen.
Dokumentnummer
NOR12084011
Alte Dokumentnummer
N5199442586J