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§ 15 KVV

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1514.12.199431.12.1999 BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 974/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Abkürzung

KVV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994

und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).

Text

Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen

Paragraph 15, Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, daß

  1. Ziffer eins
    der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in Paragraph 85, Ziffer eins, 3, oder 4 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
  2. Ziffer 2
    bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Fahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
  3. Ziffer 3
    zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.

Gesetzesnummer

10007589

Dokumentnummer

NOR12084012

Alte Dokumentnummer

N5199442587J