Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).
Text
Übertragung von Kontingenterlaubnissen und Ansprüchen
§ 15. Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß § 5 Abs. 1 können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, daß Paragraph 15, Bereits vergebene Kontingenterlaubnisse und Ansprüche gemäß Paragraph 5, Absatz eins, können übertragen werden, wenn die Vergabebehörde auf Antrag des Unternehmers, auf den Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche übertragen werden sollen, festgestellt hat, daß
der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in § 85 Z 1, 3 oder 4 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,der bisherige Inhaber der Kontingenterlaubnisse oder Ansprüche aus den in Paragraph 85, Ziffer eins, 3, oder 4 GewO 1994 bezeichneten Gründen untergegangen ist,
bedeutende Vermögenswerte des bisherigen Inhabers, insbesondere Fahrzeuge, in das Eigentum des Antragstellers übertragen wurden und
zwischenstaatliche Vereinbarungen dies nicht verbieten.
Dokumentnummer
NOR12084012
Alte Dokumentnummer
N5199442587J