Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Vergabe durch den Landeshauptmann
§ 2. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Italienischen Republik, der Republik Slowenien, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäß § 7a Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übertragen. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.Paragraph 2, (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Italienischen Republik, der Republik Slowenien, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übertragen. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Vergabe vonAusgenommen von der Übertragung gemäß Absatz eins, ist die Vergabe von
Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,
jährlich 10 000 Kontingenterlaubnissen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu vergeben sind und an Benützer des unbegleiteten Kombinierten Verkehrs vergeben werden,
Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent im Rahmen des durch die kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien notwendigen Umwegtransits zu vergeben sind,
Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und
Schlagworte
Vorlaufkontingent
Dokumentnummer
NOR12083999
Alte Dokumentnummer
N5199442574J