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§ 2 KVV

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.12.199431.12.1999 BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 974/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Abkürzung

KVV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Vergabe durch den Landeshauptmann

Paragraph 2, (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Italienischen Republik, der Republik Slowenien, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übertragen. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat.

  1. Absatz 2,Ausgenommen von der Übertragung gemäß Absatz eins, ist die Vergabe von
    1. Ziffer eins
      Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Vor- und Nachlaufkontingenten zu vergeben sind,
    2. Ziffer 2
      jährlich 10 000 Kontingenterlaubnissen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland zu vergeben sind und an Benützer des unbegleiteten Kombinierten Verkehrs vergeben werden,
    3. Ziffer 3
      Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent im Rahmen des durch die kriegerischen Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien notwendigen Umwegtransits zu vergeben sind,
    4. Ziffer 4
      Kontingenterlaubnissen, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen als Sonderkontingent für Mineralöltransporte zu vergeben sind, und
    5. Ziffer 5
      Dauergenehmigungen.

Schlagworte

Vorlaufkontingent

Gesetzesnummer

10007589

Dokumentnummer

NOR12083999

Alte Dokumentnummer

N5199442574J