Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Aufteilung der Kontingenterlaubnisse auf die Länder
§ 3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen. Paragraph 3, Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12084000
Alte Dokumentnummer
N5199442575J