Kurztitel
Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994
und 1995 nicht anzuwenden (vgl. § 16).und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).
Text
2. ABSCHNITT
Verfahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen
Anmeldungsverfahren
§ 5. (1) Unternehmer, an die im gemäß § 8 jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Abs. 2. Dasselbe gilt in dem in § 7 Abs. 3 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen in den Staat durchgeführt haben, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals abgeschlossen wurde, und in dem in § 7 Abs. 4 bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen durchgeführt haben, die ihrer Art nach erstmals von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfaßt werden.Paragraph 5, (1) Unternehmer, an die im gemäß Paragraph 8, jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Absatz 2, Dasselbe gilt in dem in Paragraph 7, Absatz 3, bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen in den Staat durchgeführt haben, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals abgeschlossen wurde, und in dem in Paragraph 7, Absatz 4, bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen durchgeführt haben, die ihrer Art nach erstmals von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfaßt werden.
(2)Absatz 2,Sofern sie ihren Anspruch spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben, erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmer Einzelgenehmigungen für das Folgejahr im Ausmaß vonSofern sie ihren Anspruch spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben, erhalten die in Absatz eins, bezeichneten Unternehmer Einzelgenehmigungen für das Folgejahr im Ausmaß von
95% der im jeweiligen Bundesland oder,
bei Vergabe durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, 95% der im Bundesgebiet
im Berechnungszeitraum im Jahresdurchschnitt an sie vergebenen Einzelgenehmigungen, sofern diese nicht vor der Vergabe an den betreffenden Unternehmer von einem anderen Unternehmer zurückgelegt wurden (Aushilfen).
(3)Absatz 3,Dauergenehmigungen sind nach Maßgabe des § 12 jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine Dauergenehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben.Dauergenehmigungen sind nach Maßgabe des Paragraph 12, jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine Dauergenehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben.