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§ 5 KVV

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.12.199431.12.1999 BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 974/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Abkürzung

KVV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994

und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).

Text

2. ABSCHNITT

Verfahren zur Vergabe von Kontingenterlaubnissen

Anmeldungsverfahren

Paragraph 5, (1) Unternehmer, an die im gemäß Paragraph 8, jeweils geltenden Berechnungszeitraum Einzelgenehmigungen vergeben wurden, haben einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen nach Maßgabe des Absatz 2, Dasselbe gilt in dem in Paragraph 7, Absatz 3, bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen in den Staat durchgeführt haben, mit dem eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals abgeschlossen wurde, und in dem in Paragraph 7, Absatz 4, bezeichneten Fall für Unternehmer, die im jeweiligen Berechnungszeitraum Güterbeförderungen durchgeführt haben, die ihrer Art nach erstmals von einer zwischenstaatlichen Vereinbarung erfaßt werden.

  1. Absatz 2,Sofern sie ihren Anspruch spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben, erhalten die in Absatz eins, bezeichneten Unternehmer Einzelgenehmigungen für das Folgejahr im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      95% der im jeweiligen Bundesland oder,
    2. Ziffer 2
      bei Vergabe durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, 95% der im Bundesgebiet
    im Berechnungszeitraum im Jahresdurchschnitt an sie vergebenen Einzelgenehmigungen, sofern diese nicht vor der Vergabe an den betreffenden Unternehmer von einem anderen Unternehmer zurückgelegt wurden (Aushilfen).
  2. Absatz 3,Dauergenehmigungen sind nach Maßgabe des Paragraph 12, jeweils für ein Kalenderjahr an Unternehmer zu vergeben, an die bereits im vorangegangenen Kalenderjahr eine Dauergenehmigung vergeben wurde, sofern sie ihren Anspruch für das Folgejahr spätestens bis 1. November jeden Jahres bei der zuständigen Vergabebehörde angemeldet haben.

Gesetzesnummer

10007589

Dokumentnummer

NOR12084002

Alte Dokumentnummer

N5199442577J