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§ 6 KVV

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 614.12.199431.12.1999 BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 974/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Abkürzung

KVV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994

und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).

Text

Bewerbungsverfahren

Paragraph 6, (1) Jeder Unternehmer kann sich schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung bei der zuständigen Vergabebehörde um Kontingenterlaubnisse bewerben; telegraphische oder fernschriftliche (Fernschreiben, Telekopie) Bewerbungen sind zulässig. Für jeden Staat ist ein gesondertes Formular zu verwenden. Eine Bewerbung um Einzelgenehmigungen darf frühestens vier Monate und muß spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Stichtag gemäß Paragraph 10, bei der Behörde einlangen; eine Bewerbung um eine Dauergenehmigung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November bei der Behörde einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Die Bewerbung muß firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Bewerbers;
    2. Ziffer 2
      den Sitz des Unternehmens oder den Ort der weiteren Betriebsstätte;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Bewerbung;
    4. Ziffer 4
      den Staat, für den Kontingenterlaubnisse beantragt werden;
    5. Ziffer 5
      die Art der beantragten Kontingenterlaubnisse (wie etwa bilaterale Kontingenterlaubnisse, Grenzzonenkontingente, Dauergenehmigungen, Kontingenterlaubnisse für den Vor- und Nachlauf im Rahmen des Kombinierten Verkehrs, Kontingenterlaubnisse für den Transit, Kontingenterlaubnisse für lärmarme Kraftfahrzeuge, Kontingenterlaubnisse für bestimmte Güter, Kabotagekontingente, Kontingenterlaubnisse im Rahmen der Kombikabotage);
    6. Ziffer 6
      die Angabe, ob die Kontingenterlaubnisse für Fahrten im Werkverkehr oder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern benötigt werden;
    7. Ziffer 7
      das Halbjahr, für das die Kontingenterlaubnisse benötigt werden;
    8. Ziffer 8
      die Anzahl der benötigten Kontingenterlaubnisse;
    9. Ziffer 9
      die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer Dauergenehmigung zurückgelegt werden.

Schlagworte

Vorlauf

Gesetzesnummer

10007589

Dokumentnummer

NOR12084003

Alte Dokumentnummer

N5199442578J