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§ 7 KVV

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.12.199431.12.1999 BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 974/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Abkürzung

KVV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994

und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).

Text

3. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen

Anmeldungsvergabe von Einzelgenehmigungen

Paragraph 7, (1) Die an einen Unternehmer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zu vergebenden Einzelgenehmigungen sind um diejenigen zu vermindern, die seit der letzten Vergabe entweder

  1. Ziffer eins
    nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, oder
  2. Ziffer 2
    nicht spätestens einen Monat vor Verfall zurückgelegt wurden, oder
  3. Ziffer 3
    verfallen sind.
  1. Absatz 2,Stehen in dem Jahr, in dem der Unternehmer einen Anspruch angemeldet hat, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen weniger Einzelgenehmigungen zur Verfügung als im Jahresdurchschnitt im Berechnungszeitraum, so ist die für die Berechnung heranzuziehende Anzahl der Einzelgenehmigungen anteilsmäßig im selben Ausmaß zu vermindern. In dem in Absatz 3, bezeichneten Fall ist die Anzahl der für die Berechnung heranzuziehenden Fahrten in dem Ausmaß zu vermindern, das dem Unterschied zwischen der Summe aller im Berechnungszeitraum in diesem Staat durchgeführten Güterbeförderungen und der auf Grund der neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse entspricht.
  2. Absatz 3,Wurden mit einem Staat durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern festgelegt, so hat die zuständige Vergabebehörde unter Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs zu ermitteln, wieviele Fahrten zum Zweck der grenzüberschreitenden Güterbeförderung in diesem Staat der betreffende Unternehmer im jeweils geltenden Berechnungszeitraum durchgeführt hat; die Summe aller Fahrten ist sodann für die Berechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Wurden durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erstmals Kontingente für bestimmte Arten der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern festgelegt, für die bisher keine Kontingenterlaubnis notwendig war, so gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der betreffende Unternehmer die ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zustehenden Einzelgenehmigungen, soweit sie für Güterbeförderungen der genannten Art benötigt werden, vorweg aus den für die Vergabe gemäß Paragraph 9, zur Verfügung stehenden Einzelgenehmigungen erhält.

Gesetzesnummer

10007589

Dokumentnummer

NOR12084004

Alte Dokumentnummer

N5199442579J