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§ 9 KVV

Fassungen
14.12.1994 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 914.12.199431.12.1999 BGBl. Nr. 974/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.12.1994BGBl. Nr. 974/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/1999

Abkürzung

KVV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Ist auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994

und 1995 nicht anzuwenden vergleiche Paragraph 16,).

Text

Bewerbungsvergabe

Paragraph 9, (1) Die in Folge

  1. Ziffer eins
    von Kontingentaufstockungen,
  2. Ziffer 2
    der Vergabe gemäß Paragraph 7,,
  3. Ziffer 3
    von nicht erfolgten Anmeldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2,, sowie
  4. Ziffer 4
    von Zurücklegungen
zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind unter allen Bewerbern aufzuteilen.
  1. Absatz 2,Die Behörde hat die gemäß Absatz eins, zu vergebenden Kontingenterlaubnisse zu gleichen Teilen unter allen Bewerbern aufzuteilen, jedoch erhält jeder Unternehmer höchstens die beantragte Anzahl an Kontingenterlaubnissen. Entfällt auf den einzelnen Bewerber weniger als eine Kontingenterlaubnis, so sind die Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung bei der Behörde zu vergeben. Wenn sich bei der Berechnung der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Anzahl an Kontingenterlaubnissen Bruchteile von Kontingenterlaubnissen ergeben, sind diese zunächst bei der Vergabe unberücksichtigt zu lassen; sodann sind die restlichen Kontingenterlaubnisse einzeln an die Bewerber in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbung zu vergeben.
  2. Absatz 3,Hinsichtlich der Vergabe von zurückgelegten Kontingenterlaubnissen, die nicht mehr zum nächsten Stichtag zuerkannt werden können, sind Bewerbungen auch später als in Paragraph 6, Absatz eins, angegeben zulässig. Für die Vergabe dieser Kontingenterlaubnisse gilt Absatz 2,
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der Vergabe von Kontingenterlaubnissen, die nicht gemäß Absatz 2, vergeben wurden, sind Bewerbungen auch später als in Paragraph 6, Absatz eins, angegeben zulässig. In diesem Fall sind die Kontingenterlaubnisse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Anzahl in der Reihenfolge des Einlangens der Bewerbungen in der beantragten Anzahl auszugeben.

Gesetzesnummer

10007589

Dokumentnummer

NOR12084006

Alte Dokumentnummer

N5199442581J