Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1019/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen oder solche Betriebe, die Konsummilch (Abs. 4) oder Milcherzeugnisse (Abs. 5) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen oder solche Betriebe, die Konsummilch (Absatz 4,) oder Milcherzeugnisse (Absatz 5,) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Milchsammelstellen im Sinne dieser Verordnung sind Milchannahmestellen, die Milch nicht wärmebehandeln oder molkereimäßig verarbeiten und die selbständig mit Milcherzeugern oder deren Zusammenschlüssen abrechnen.
(3)Absatz 3,Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 und 2 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(4)Absatz 4,Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten
überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%) pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt) pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
halbfette Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 1,8% und weniger als 3,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
teilentrahmte (fettarme) Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens 1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
überwiegend entrahmte Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 0,3% und weniger als 1,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt und
entrahmte Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 0,3%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt.
(5)Absatz 5,Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind
Mischtrunk (Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch einschließlich Rahm mit einem Fettgehalt von höchstens 10%, mit und ohne Zusätze(n) sowie Milch mit Zusätzen)
Schlagobers, Kaffeeobers, Rahm, auch sterilisiert oder ultra-hocherhitzt, und Sauerrahm
Butter, Butterschmalz und Butterreinfett
sonstige Streichfette mit mindestens 10% Milchfettanteil (wie zB fettreduzierte Butter)
Käse, Speisetopfen, Industrietopfen,
andere (Mischungen oder aus reiner Büffelmilch), Schmelzkäse
Milchprodukte in Pulverform wie Sahne-(Rahm-)Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver, sonstige Produkte in Pulverform
Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert
Magermilch für Futterzwecke
Magermilch für Weiterverarbeitung für den menschlichen Genuß
Molke, Molkeanfall insgesamt, als flüssige Molke geliefert, als eingedickte Molke geliefert, Molkenpulver und -brocken, Laktose (Milchzucker), Laktalbumine
sonstige Milcherzeugnisse (wie zB Milchpudding, Speiseeis und andere).
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Molkenbrocken
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084047
Alte Dokumentnummer
N5199442781J