Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 1019/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 1019/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1019/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen oder solche Betriebe, die Konsummilch (Absatz 4,) oder Milcherzeugnisse (Absatz 5,) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
  2. Absatz 2,Milchsammelstellen im Sinne dieser Verordnung sind Milchannahmestellen, die Milch nicht wärmebehandeln oder molkereimäßig verarbeiten und die selbständig mit Milcherzeugern oder deren Zusammenschlüssen abrechnen.
  3. Absatz 3,Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
  4. Absatz 4,Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten
    1. Ziffer eins
      überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%) pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
    2. Ziffer 2
      Rohmilch,
    3. Ziffer 3
      Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt) pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
    4. Ziffer 4
      halbfette Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 1,8% und weniger als 3,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
    5. Ziffer 5
      teilentrahmte (fettarme) Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens 1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
    6. Ziffer 6
      überwiegend entrahmte Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 0,3% und weniger als 1,5%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt und
    7. Ziffer 7
      entrahmte Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 0,3%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt.
  5. Absatz 5,Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      Mischtrunk (Buttermilch, Sauermilch, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch einschließlich Rahm mit einem Fettgehalt von höchstens 10%, mit und ohne Zusätze(n) sowie Milch mit Zusätzen)
    2. Ziffer 2
      Schlagobers, Kaffeeobers, Rahm, auch sterilisiert oder ultra-hocherhitzt, und Sauerrahm
    3. Ziffer 3
      Butter, Butterschmalz und Butterreinfett
    4. Ziffer 4
      sonstige Streichfette mit mindestens 10% Milchfettanteil (wie zB fettreduzierte Butter)
    5. Ziffer 5
      Käse, Speisetopfen, Industrietopfen,
      • Strichaufzählung
        aus reiner Kuhmilch,
      • Strichaufzählung
        aus reiner Schafmilch,
      • Strichaufzählung
        aus reiner Ziegenmilch,
      • Strichaufzählung
        andere (Mischungen oder aus reiner Büffelmilch), Schmelzkäse
    6. Ziffer 6
      Milchprodukte in Pulverform wie Sahne-(Rahm-)Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver, sonstige Produkte in Pulverform
    7. Ziffer 7
      Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert
    8. Ziffer 8
      Kasein und Kaseinate
    9. Ziffer 9
      Magermilch für Futterzwecke
    10. Ziffer 10
      Magermilch für Weiterverarbeitung für den menschlichen Genuß
    11. Ziffer 11
      Molke, Molkeanfall insgesamt, als flüssige Molke geliefert, als eingedickte Molke geliefert, Molkenpulver und -brocken, Laktose (Milchzucker), Laktalbumine
    12. Ziffer 12
      sonstige Milcherzeugnisse (wie zB Milchpudding, Speiseeis und andere).

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Molkenbrocken

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007594

Dokumentnummer

NOR12084047

Alte Dokumentnummer

N5199442781J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1019/P3/NOR12084047