Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1019/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben zu melden:
monatlich den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch, wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedsstaaten getrennt anzuführen ist), die Rohstoffverwendung, die Herstellung, den Bestand und den Absatz von Waren auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,
monatlich den Auszahlungspreis für Milch auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,
monatlich den Molkereiabgabepreis für Vollmilch, Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedene Käsesorten sowie sonstige Milcherzeugnisse auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,
dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) die Anlieferung und die Erzeugung von Vollmilch, Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedenen Käsesorten sowie sonstiger Milcherzeugnisse und die Bestände an Butter und Käse auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt und
wöchentlich die Erzeugung, den Bestand und den Absatz von Milchpulver auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt.
(2)Absatz 2,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Butterschmalz, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse, Molkenkäse, Quargel, Milchpulver, Kondensmilch sowie H-Milch oder Kasein herstellen, haben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt monatlich die Herstellung zu melden.
(3)Absatz 3,Milchsammelstellen haben monatlich die Anlieferung von Milch und Rahm und die Lieferung an Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie den Auszahlungspreis für Milch auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
(4)Absatz 4,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit mehreren Betriebsstätten haben
für jedes Land, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 1 Z 1 und Abs. 2jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2
gesondert zu melden.
(5)Absatz 5,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
(6)Absatz 6,Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, einschließlich der in Abs. 2 genannten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, sowie deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, einschließlich der in Absatz 2, genannten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, sowie deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
(7)Absatz 7,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
(8)Absatz 8,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekanntgegebenen Codenummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Codenummern bekanntgegeben, so sind die mit diesen Codenummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcodenummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(9)Absatz 9,Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Schafmilch, Ziegenmilch
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084048
Alte Dokumentnummer
N5199442782J