Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 1019/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 1019/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1019/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben zu melden:
    1. Ziffer eins
      monatlich den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch, wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedsstaaten getrennt anzuführen ist), die Rohstoffverwendung, die Herstellung, den Bestand und den Absatz von Waren auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,
    2. Ziffer 2
      monatlich den Auszahlungspreis für Milch auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,
    3. Ziffer 3
      monatlich den Molkereiabgabepreis für Vollmilch, Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedene Käsesorten sowie sonstige Milcherzeugnisse auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt,
    4. Ziffer 4
      dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) die Anlieferung und die Erzeugung von Vollmilch, Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedenen Käsesorten sowie sonstiger Milcherzeugnisse und die Bestände an Butter und Käse auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt und
    5. Ziffer 5
      wöchentlich die Erzeugung, den Bestand und den Absatz von Milchpulver auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt.
  2. Absatz 2,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Butterschmalz, Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen, Kochkäse, Sauermilchkäse, Molkenkäse, Quargel, Milchpulver, Kondensmilch sowie H-Milch oder Kasein herstellen, haben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt monatlich die Herstellung zu melden.
  3. Absatz 3,Milchsammelstellen haben monatlich die Anlieferung von Milch und Rahm und die Lieferung an Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie den Auszahlungspreis für Milch auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
  4. Absatz 4,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit mehreren Betriebsstätten haben
    1. Ziffer eins
      für jedes Land, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
    2. Ziffer 2
      jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2
    gesondert zu melden.
  5. Absatz 5,Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
  6. Absatz 6,Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, einschließlich der in Absatz 2, genannten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, sowie deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
  7. Absatz 7,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekanntgegebenen Codenummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Codenummern bekanntgegeben, so sind die mit diesen Codenummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcodenummern einzureihen und entsprechend zu melden.
  9. Absatz 9,Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Schafmilch, Ziegenmilch

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007594

Dokumentnummer

NOR12084048

Alte Dokumentnummer

N5199442782J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1019/P4/NOR12084048