Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1019/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zeitpunkt der Meldungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,An die AMA sind abzusenden:
die wöchentliche Meldung (§ 4 Abs. 1 Z 5) und die Dekadenmeldung (§ 4 Abs. 1 Z 4) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,die wöchentliche Meldung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) und die Dekadenmeldung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,
die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3) spätestens am 45. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,die monatlich abzugebenden Meldungen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz 2 und Absatz 3,) spätestens am 45. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.die jährlich abzugebenden Meldungen (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5 und Absatz 6,) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann anstelle der schriftlichen Meldung die Meldung auch spätestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmündlich abgegeben werden.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, kann anstelle der schriftlichen Meldung die Meldung auch spätestens bis zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt fernmündlich abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084049
Alte Dokumentnummer
N5199442783J