Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1019/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausnahmeregelung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die AMA kann zulassen, daß abweichend von § 4 Abs. 3 der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, der die Milch oder den Rahm aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschriften sichergestellt ist.Die AMA kann zulassen, daß abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, der die Milch oder den Rahm aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschriften sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die AMA kann Abweichungen von den Formvorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Abgabe von Meldungen auf Datenträgern, festsetzen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.
(3)Absatz 3,Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 5 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen im Falle des § 5 Abs. 1 Z 1 höchstens 4 Tage, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 höchstens 14 Tage betragen.Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß Paragraph 5, abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens 4 Tage, in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 höchstens 14 Tage betragen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084050
Alte Dokumentnummer
N5199442784J