Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1019/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 7.Paragraph 7,
Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 4 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach Paragraph 4, erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084051
Alte Dokumentnummer
N5199442785J