Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1019/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 727/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1019 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 727 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 1 MOG begeht, wer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, MOG begeht, wer als Meldepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet oder entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig absendet oder abgibt oderentgegen Paragraph 4, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet oder entgegen Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 nicht rechtzeitig absendet oder abgibt oder
entgegen § 7 erster oder zweiter Satz Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt.entgegen Paragraph 7, erster oder zweiter Satz Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084052
Alte Dokumentnummer
N5199442786J