Rechtstracker.at

§ 16c

Fassungen
22.09.1999 bis 29.10.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16c22.09.199929.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 16c12.11.199721.09.1999 BGBl. II Nr. 327/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 c

Inkrafttretensdatum

22.09.1999

Außerkrafttretensdatum

29.10.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sanktionen

Paragraph 16 c, (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Artikel 2 und Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
  2. Ziffer 2
    die gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
  1. Absatz 2,Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 117, MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
  2. Absatz 3,Wird entgegen Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 12 Euro.
  3. Absatz 4,Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu genehmigenden Lagergelds, vornehmen.
  4. Absatz 5,Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR40000783