Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1022/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1022 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung
§ 6. Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 472 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. EG 1993 Nr. L 253) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Paragraph 6, Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 472 ff der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. EG 1993 Nr. L 253) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12084087
Alte Dokumentnummer
N5199442824J