Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lizenzen für Marktordnungswaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1022/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 1022 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflicht
§ 7. Die AMA hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag des dem Quartal folgenden Monats mitzuteilen: Paragraph 7, Die AMA hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag des dem Quartal folgenden Monats mitzuteilen:
Die Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr gemäß Art. 34 Abs. 1 und Abs. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen undDie Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr gemäß Artikel 34, Absatz eins und Absatz 10, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen und
Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Höhe der im voraus festgesetzten Erstattung oder Abschöpfung.
Dokumentnummer
NOR12084088
Alte Dokumentnummer
N5199442825J