Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199531.08.1998 BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Butter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1061/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Butterprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA, im folgenden Prüforgane genannt, insbesondere nach folgender Vorgangsweise zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den von der AMA festgesetzten technischen Anforderungen (Paragraph 5,) und den Bestimmungen gemäß Paragraph 6, entsprechen,
    2. Ziffer 2
      aus mindestens einem Karton einer jeden Butterung (Probegebinde) werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den Bestimmungen einschließlich jener, die in Paragraph 3, vorgesehen sind, entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.
  2. Absatz 2,Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
    1. Ziffer eins
      Name des Prüforgans,
    2. Ziffer 2
      Probennummer,
    3. Ziffer 3
      Nummer des Probenahmeprotokolls,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Herstellers und
    5. Ziffer 5
      Datum der Probenahme.
    Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel miterfaßt werden. Anläßlich der Probenahme ist vom Prüforgan eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen.
  3. Absatz 3,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den Bestimmungen, so läßt die AMA auf Antrag und auf Kosten des Verkäufers die Rückstellprobe untersuchen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so wird die Butter nicht übernommen und ist auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen zu kontrollieren, sofern es die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007598

Dokumentnummer

NOR12084099

Alte Dokumentnummer

N5199442894J