Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Butterprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Vor der Einlagerung ist die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA, im folgenden Prüforgane genannt, insbesondere nach folgender Vorgangsweise zu prüfen:
ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den von der AMA festgesetzten technischen Anforderungen (§ 5) und den Bestimmungen gemäß § 6 entsprechen,ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den von der AMA festgesetzten technischen Anforderungen (Paragraph 5,) und den Bestimmungen gemäß Paragraph 6, entsprechen,
aus mindestens einem Karton einer jeden Butterung (Probegebinde) werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den Bestimmungen einschließlich jener, die in § 3 vorgesehen sind, entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.aus mindestens einem Karton einer jeden Butterung (Probegebinde) werden zwei Proben entnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den Bestimmungen einschließlich jener, die in Paragraph 3, vorgesehen sind, entspricht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt.
(2)Absatz 2,Die Proben sind so zu verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschädigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben sind mit folgenden Angaben zu versehen:
Nummer des Probenahmeprotokolls,
Name und Anschrift des Herstellers und
Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel miterfaßt werden. Anläßlich der Probenahme ist vom Prüforgan eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen.
(3)Absatz 3,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den Bestimmungen, so läßt die AMA auf Antrag und auf Kosten des Verkäufers die Rückstellprobe untersuchen. Entspricht auch diese Probe nicht den Bestimmungen, so wird die Butter nicht übernommen und ist auf Kosten des Anbieters zurückzunehmen.
(4)Absatz 4,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen zu kontrollieren, sofern es die in § 1 genannten Rechtsakte festlegen.Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination ist von den Prüforganen zu kontrollieren, sofern es die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084099
Alte Dokumentnummer
N5199442894J