Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199531.08.1998 BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Butter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1061/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Probelagerung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane zu untersuchen, ob die Butter noch die für die Einstufung als österreichische Teebutter benötigten Bewertungspunkte aufweist. Ergibt die Prüfung, daß die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 ºC gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Verkäufer hat die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages dadurch abzuwenden, daß er die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch die gleiche Menge Butter ersetzt, die in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Anforderungen entspricht. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die fehlerhafte Menge und erstattet der AMA die Kosten, die dieser durch das Ersetzen entstanden sind. Diese Kosten werden von der AMA unter Berücksichtigung der anfallenden Kontroll- und Lagerkosten in Form von Pauschalsätzen festgelegt und im Verlautbarungsblatt kundgemacht. Die als Ersatz gelieferte Butter ist ebenfalls einer Butterprüfung gemäß Paragraph 10, zu unterziehen.

Schlagworte

Kontrollkosten

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007598

Dokumentnummer

NOR12084100

Alte Dokumentnummer

N5199442895J