Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Probelagerung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Prüforgane zu untersuchen, ob die Butter noch die für die Einstufung als österreichische Teebutter benötigten Bewertungspunkte aufweist. Ergibt die Prüfung, daß die eingelagerte Butter diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur von -18 ºC gelagert wurde, wird der Vertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Verkäufer hat die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages dadurch abzuwenden, daß er die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch die gleiche Menge Butter ersetzt, die in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Anforderungen entspricht. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die fehlerhafte Menge und erstattet der AMA die Kosten, die dieser durch das Ersetzen entstanden sind. Diese Kosten werden von der AMA unter Berücksichtigung der anfallenden Kontroll- und Lagerkosten in Form von Pauschalsätzen festgelegt und im Verlautbarungsblatt kundgemacht. Die als Ersatz gelieferte Butter ist ebenfalls einer Butterprüfung gemäß § 10 zu unterziehen.Der Verkäufer hat die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages dadurch abzuwenden, daß er die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch die gleiche Menge Butter ersetzt, die in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Anforderungen entspricht. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die fehlerhafte Menge und erstattet der AMA die Kosten, die dieser durch das Ersetzen entstanden sind. Diese Kosten werden von der AMA unter Berücksichtigung der anfallenden Kontroll- und Lagerkosten in Form von Pauschalsätzen festgelegt und im Verlautbarungsblatt kundgemacht. Die als Ersatz gelieferte Butter ist ebenfalls einer Butterprüfung gemäß Paragraph 10, zu unterziehen.
Schlagworte
Kontrollkosten
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084100
Alte Dokumentnummer
N5199442895J