Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rückforderung und Verzinsung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084104
Alte Dokumentnummer
N5199442899J