Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. ABSCHNITT
Spezielle Vorschriften für die permanente Intervention
Mindestkaufmenge
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Mindestkaufmenge wird mit 10 Tonnen festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Butter muß innerhalb jener zwei Monate, die dem Tag der Übernahme durch die AMA unmittelbar vorausgehen, hergestellt worden sein. Innerhalb von 14 Tagen ab dem Herstellungstag der Butter sind die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Kontrollen von der AMA durchzuführen.Die Butter muß innerhalb jener zwei Monate, die dem Tag der Übernahme durch die AMA unmittelbar vorausgehen, hergestellt worden sein. Innerhalb von 14 Tagen ab dem Herstellungstag der Butter sind die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Kontrollen von der AMA durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084105
Alte Dokumentnummer
N5199442900J