Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199531.08.1998 BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Butter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1061/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. ABSCHNITT

Feststellung der Marktpreise

Notierungskommission

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.
  3. Absatz 3,Die Notierungskommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind, und
    3. Ziffer 3
      dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren, die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.
  4. Absatz 4,Gleichzeitig mit der Nominierung der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder Entschädigung verbunden.
  7. Absatz 7,Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.
  8. Absatz 8,Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007598

Dokumentnummer

NOR12084108

Alte Dokumentnummer

N5199442903J