Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. ABSCHNITT
Feststellung der Marktpreise
Notierungskommission
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.
(3)Absatz 3,Die Notierungskommission besteht aus
zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind,
zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind, und
dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren, die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.
(4)Absatz 4,Gleichzeitig mit der Nominierung der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren.Gleichzeitig mit der Nominierung der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
(6)Absatz 6,Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder Entschädigung verbunden.
(7)Absatz 7,Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.
(8)Absatz 8,Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084108
Alte Dokumentnummer
N5199442903J