Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der herstellenden Be- und Verarbeitungsbetriebe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts in dreifacher Ausfertigung bei der AMA zu stellen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die AMA hat die technischen Kriterien, die für die Zulassung erfüllt werden müssen, festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084093
Alte Dokumentnummer
N5199442888J