Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199531.08.1998 BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Butter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1061/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung der herstellenden Be- und Verarbeitungsbetriebe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anträge auf Zulassung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts in dreifacher Ausfertigung bei der AMA zu stellen. Der Antrag ist für jede Betriebsstätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Hersteller) hat dabei in zweifacher Ausfertigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die AMA hat die technischen Kriterien, die für die Zulassung erfüllt werden müssen, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung ist für jede Betriebsstätte gesondert zu erteilen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007598

Dokumentnummer

NOR12084093

Alte Dokumentnummer

N5199442888J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1061/P4/NOR12084093