Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199531.08.1998 BGBl. Nr. 1061/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Lagerhaltung von Butter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1061/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführt sind, mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein:
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Seitenflächen müssen folgende Angaben enthalten:
      1. Litera a
        die Qualitätsstufe „Österreichische Teebutter“; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm,
      2. Litera b
        Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
    2. Ziffer 2
      eine Seitenfläche der Kartons muß die Nummer der Butterung, bestehend aus der Kennummer der Betriebsstätte, dem Tag der Herstellung und der Nummer der Butterung (Partie) in mindestens 20 mm großen Ziffern und die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie) enthalten.
  2. Absatz 2,Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
  3. Absatz 3,Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
  4. Absatz 4,Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
  5. Absatz 5,Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren aus dem jeweiligen Inhalt eines Rahmreifers hergestellt worden ist. Die AMA kann eine Unterteilung der aus einem Rahmreifer in kontinuierlichem Verfahren hergestellten Butter in getrennte Partien vorschreiben.

Schlagworte

Herstellungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007598

Dokumentnummer

NOR12084095

Alte Dokumentnummer

N5199442890J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1061/P6/NOR12084095