Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführt sind, mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein:Die Kartons müssen zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführt sind, mit folgenden Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift versehen sein:
mindestens zwei Seitenflächen müssen folgende Angaben enthalten:
die Qualitätsstufe „Österreichische Teebutter“; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm,
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
eine Seitenfläche der Kartons muß die Nummer der Butterung, bestehend aus der Kennummer der Betriebsstätte, dem Tag der Herstellung und der Nummer der Butterung (Partie) in mindestens 20 mm großen Ziffern und die laufende Nummer der Kartons je Butterung (Partie) enthalten.
(2)Absatz 2,Die Kennummer der Betriebsstätte und die Kennummer des Herstellers werden anläßlich der Zulassung von der AMA zugeteilt.
(3)Absatz 3,Die Angabe des Datums der Einlagerung der Butter im Interventionskühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(4)Absatz 4,Die Herstellungs- und Einlagerungsdaten sind nach Tag, Monat und Jahr offen anzugeben.
(5)Absatz 5,Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die beim Butterfertigungsverfahren in einem Fertigungsgang oder beim kontinuierlichen Verfahren aus dem jeweiligen Inhalt eines Rahmreifers hergestellt worden ist. Die AMA kann eine Unterteilung der aus einem Rahmreifer in kontinuierlichem Verfahren hergestellten Butter in getrennte Partien vorschreiben.
Schlagworte
Herstellungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084095
Alte Dokumentnummer
N5199442890J