Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Lagerhaltung von Butter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1061/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1061 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.
(2)Absatz 2,Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück,
(3)Absatz 3,Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084097
Alte Dokumentnummer
N5199442892J