Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1995 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.199514.12.2005 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1063/1994

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt
      1. Litera a
        einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
      2. Litera b
        eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
    Die Erfordernisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 nachzuweisen.

Schlagworte

Verarbeitungsbetrieb, Ortsplan, Buttermenge

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084122

Alte Dokumentnummer

N5199442918J