Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.
Text
Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller
in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.Die Erfordernisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nachzuweisen.Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 nachzuweisen.
Schlagworte
Verarbeitungsbetrieb, Ortsplan, Buttermenge
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084122
Alte Dokumentnummer
N5199442918J