Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.
Text
Abgabe von Butterfett
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Hersteller und gewerbliche Erwerber dürfen das Butterfett nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackung darf nicht verändert werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterfett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist. (3) Die von der AMA bekanntgegebenen Höchstverkaufspreise (§ 10 Abs. 3) dürfen nicht überschritten werden.Absatz eins, findet auch Anwendung auf Butterfett, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist. (3) Die von der AMA bekanntgegebenen Höchstverkaufspreise (Paragraph 10, Absatz 3,) dürfen nicht überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084123
Alte Dokumentnummer
N5199442919J