Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1995 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199514.12.2005 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1063/1994

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt
    1. Ziffer eins
      Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier
      1. Litera a
        an gemeinnützige Einrichtungen oder an das Bundesheer geliefert oder
      2. Litera b
        zur Herstellung von Butterfett für den direkten Verbrauch verwendet zu werden,
    2. Ziffer 2
      Butterfett, das aus Butter hergestellt worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war, und das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch abgegeben zu werden.
    Im Falle von Ziffer eins, Litera b, ist im Antrag auf den Berechtigungsschein gemäß Paragraph 11, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplares bei der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Falle von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gelten die Paragraphen 4, 5, 8 und 9 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084125

Alte Dokumentnummer

N5199442921J