Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1995 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199514.12.2005 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1063/1994

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

Buchführungspflicht

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel und die Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränken.
  2. Absatz 2,Der Beteiligte hat bei automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen der AMA auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.

Schlagworte

Einkauf

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084127

Alte Dokumentnummer

N5199442923J