Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1995 bis 14.12.2005 — BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199514.12.2005 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1063/1994

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

Rückzahlung, Beweislast

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte verwendet oder Butterfett über dem Höchstverkaufspreis (Paragraph 10, Absatz 3,) verkauft, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge
    1. Ziffer eins
      im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
    2. Ziffer 2
      im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag
    zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen erklärt ist oder eine Zahlungsverpflichtung nach Absatz eins, besteht. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterfett mit 1,255 Kilogramm Butter umzurechnen.
  3. Absatz 3,Der Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des siebten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
  4. Absatz 4,Der zu zahlende Betrag ist
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Bezugs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung vom Tage des Empfangs der Butter an,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Empfangs von Beihilfe vom Tage des Empfangs der Beihilfe an,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz 2, von der zweigliedrigen Verwendung an
    mit
    einem Zinssatz von 3 vH über dem jeweiligen Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
  5. Absatz 5,Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084130

Alte Dokumentnummer

N5199442926J