Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.
Text
Rückzahlung, Beweislast
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet oder Butterfett über dem Höchstverkaufspreis (§ 10 Abs. 3) verkauft, hat für die von dieser Verwendung betroffene MengeWer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte verwendet oder Butterfett über dem Höchstverkaufspreis (Paragraph 10, Absatz 3,) verkauft, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge
im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag
zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen erklärt ist oder eine Zahlungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterfett mit 1,255 Kilogramm Butter umzurechnen.zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen erklärt ist oder eine Zahlungsverpflichtung nach Absatz eins, besteht. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterfett mit 1,255 Kilogramm Butter umzurechnen.
(3)Absatz 3,Der Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des siebten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
(4)Absatz 4,Der zu zahlende Betrag ist
in den Fällen des Bezugs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung vom Tage des Empfangs der Butter an,
in den Fällen des Empfangs von Beihilfe vom Tage des Empfangs der Beihilfe an,
in den Fällen des Abs. 2 von der zweigliedrigen Verwendung anin den Fällen des Absatz 2, von der zweigliedrigen Verwendung an
mit
einem Zinssatz von 3 vH über dem jeweiligen Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen.
(5)Absatz 5,Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084130
Alte Dokumentnummer
N5199442926J