Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.
Text
Berichtspflicht
§ 22.Paragraph 22,
Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu Beginn jedes Vierteljahres den im abgelaufenen Vierteljahr auf Grund von Marktbeobachtungen festgestellten Einzelhandelspreis für Butterfett,
im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung zur Herstellung von Butterfett am Montag jeder Woche die Menge der in der abgelaufenen Woche verkauften Butter unter Angabe der zur Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Menge,
binnen zwei Monaten nach Ablauf eines Vierteljahres die im abgelaufenen Vierteljahr gemäß Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verfallenen Sicherheiten und die zugrundeliegenden Tatbestände,binnen zwei Monaten nach Ablauf eines Vierteljahres die im abgelaufenen Vierteljahr gemäß Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 verfallenen Sicherheiten und die zugrundeliegenden Tatbestände,
bis 15. März die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 und des § 21 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollmaßnahmen undbis 15. März die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 und des Paragraph 21, dieser Verordnung durchgeführten Kontrollmaßnahmen und
bis zum 17. eines Monats die Mengen, für die im abgelaufenen Kalendermonat gemäß § 4 Berechtigungsscheine ausgestellt und Beihilfen gezahlt wurden, zu übermitteln.bis zum 17. eines Monats die Mengen, für die im abgelaufenen Kalendermonat gemäß Paragraph 4, Berechtigungsscheine ausgestellt und Beihilfen gezahlt wurden, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084133
Alte Dokumentnummer
N5199442929J