Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
06.07.1995 bis 14.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 506.07.199514.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005
§ 501.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.07.1995

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung

Paragraph 5,

Die gemeinnützige Einrichtung hat

  1. Ziffer eins
    die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des Paragraph 15, aufzubewahren,
  2. Ziffer 2
    die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach Paragraph 4, ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten,
  3. Ziffer 3
    bei der Übernahme der Butter vom zugelassenen Lieferanten zu bestätigen, daß es sich um Butter handelt, die gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 454/95 bezeichnet ist.
  4. Ziffer 4
    den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; Paragraph 16, Absatz 2, gilt entsprechend.

Schlagworte

Betriebsraum

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084889

Alte Dokumentnummer

N5199529724L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1063/P5/NOR12084889