Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1063/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.
Text
Butter aus dem Markt der Gemeinschaft
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller
über einen Sitz in Österreich verfügt,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,
nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter“ gekennzeichnet ist oder, wenn es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die gemäß der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 454/95 angeführten nationalen Qualitätsklasse des Erzeugungsmitgliedstaats gekennzeichnet ist.nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter“ gekennzeichnet ist oder, wenn es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die gemäß der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 454/95 angeführten nationalen Qualitätsklasse des Erzeugungsmitgliedstaats gekennzeichnet ist.
im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen
über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,
sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen.
die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.
(3)Absatz 3,Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne beziehen. Sie sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084890
Alte Dokumentnummer
N5199529725L