Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
06.07.1995 bis 14.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 606.07.199514.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005
§ 601.01.199505.07.1995 BGBl. Nr. 1063/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1063 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.07.1995

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2005

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 33, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2005,.

Text

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist auch eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      über einen Sitz in Österreich verfügt,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
    3. Ziffer 3
      sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,
      1. Litera a
        nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die als „Österreichische Teebutter“ gekennzeichnet ist oder, wenn es sich um Butter aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die gemäß der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 454/95 angeführten nationalen Qualitätsklasse des Erzeugungsmitgliedstaats gekennzeichnet ist.
      2. Litera b
        im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen
        1. Sub-Litera, a, a
          über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,
        2. Sub-Litera, b, b
          sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen.
      3. Litera c
        die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterhersteller und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.
  3. Absatz 3,Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne beziehen. Sie sind mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007599

Dokumentnummer

NOR12084890

Alte Dokumentnummer

N5199529725L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1063/P6/NOR12084890