Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne der Verordnung ist
Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,
Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet,
zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,
Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakte angeführten Mengen verarbeitet und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt undKleinverarbeiter, wer höchstens die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakte angeführten Mengen verarbeitet und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt und
Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.Beteiligter, wer an einer in Paragraph eins, genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Rahm, Butterfett oder Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.
Schlagworte
Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084136
Alte Dokumentnummer
N5199442933J