Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 15.01.1998 — BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199515.01.1998 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1064/1994

Außerkrafttretensdatum

15.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten wird auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; der Gesellschaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen. Eine Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht; die Erfordernisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
  3. Absatz 3,Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die AMA erteilt die Zulassung samt Zulassungsnummer.

Schlagworte

Ortsplan

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12084138

Alte Dokumentnummer

N5199442935J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1064/P4/NOR12084138