Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1064/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflichten, Inventur
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
den Zugang oder Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Butterfett,
die hergestellten Mengen an Butterfett sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,
den im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett,
Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
den Verbleib des Butterfetts sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,
auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,
jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.jede Veränderung hinsichtlich der nach Paragraph 4, Absatz 2, gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Hersteller oder Verarbeiter hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
(3)Absatz 3,Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
Schlagworte
Zwischenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12084143
Alte Dokumentnummer
N5199442940J