Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1995 bis 15.01.1998 — BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199515.01.1998 BGBl. Nr. 1064/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1064 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1064/1994

Außerkrafttretensdatum

15.01.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 12/1998

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungspflichten, Inventur

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
    2. Ziffer 2
      gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
      1. Litera a
        den Zugang oder Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand von Butter, Rahm und Butterfett,
      2. Litera b
        die hergestellten Mengen an Butterfett sowie Zwischen- und Enderzeugnissen,
      3. Litera c
        den im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Rahm oder Butterfett,
      4. Litera d
        Art und Menge der der Butter, dem Rahm oder dem Butterfett beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,
      5. Litera e
        den Verbleib des Butterfetts sowie der Zwischen- und Enderzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,
    4. Ziffer 4
      jede Veränderung hinsichtlich der nach Paragraph 4, Absatz 2, gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller oder Verarbeiter hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
  3. Absatz 3,Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

Schlagworte

Zwischenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007600

Dokumentnummer

NOR12084143

Alte Dokumentnummer

N5199442940J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1064/P9/NOR12084143