Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1062/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3.Paragraph 3,
Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderwohnheimen und
Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der Kinder und Schüler in Ferienlagern, Jugendherbergen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern dieser Aufenthalt von einer in Z 1 und 2 genannten Einrichtung oder deren Träger betreut wird.Dies gilt auch während eines Aufenthaltes der Kinder und Schüler in Ferienlagern, Jugendherbergen sowie Kur- und Behindertenheimen, sofern dieser Aufenthalt von einer in Ziffer eins und 2 genannten Einrichtung oder deren Träger betreut wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Dokumentnummer
NOR12084153
Alte Dokumentnummer
N5199442951J