Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1997 bis 31.12.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.09.199731.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000
§ 531.08.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 461/1996
§ 501.01.199530.08.1996 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antragsteller (Beihilfeempfänger), Zulassung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Durch die AMA ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      die Zulassung mittels des als Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zuliegenden Antrags bei der AMA beantragt und
    2. Ziffer 2
      sich dabei schriftlich verpflichtet, die beihilfefähigen Erzeugnisse nur zum Verbrauch durch Schüler seiner Schule (Einrichtung) oder der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden,
    3. Ziffer 3
      sich schriftlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß
      1. Litera a
        die beihilfefähigen Erzeugnisse vor der Abgabe an die Begünstigten keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen und den in Anlage 5 festgelegten Qualitätsbestimmungen entsprechen und
      2. Litera b
        sich der Beihilfebetrag auf den vom Begünstigten zu zahlenden Kaufpreis auswirkt und die in der Anlage 2 festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
      Die Verpflichtung gemäß Litera a,) kann durch eine schriftliche Zusicherung des Verkäufers der Erzeugnisse ersetzt werden,
    4. Ziffer 4
      sich verpflichtet, auf Verlangen der AMA die Belege zur Verfügung zu stellen, körperliche Kontrollen vor Ort zu gestatten und die Verwendung der gewährten Beihilfe durch Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs überprüfen zu lassen und
    5. Ziffer 5
      sich verpflichtet, die Beihilfe für die betreffenden Mengen rückzuerstatten, wenn festgestellt wird, daß
      1. Litera a
        die Beihilfe für eine größere Menge bezogen wurde, als sich aus den Rechtsakten nach Paragraph eins, ergibt oder
      2. Litera b
        die bezogenen Erzeugnisse nicht ihrer Bestimmung zugeführt wurden.
  2. Absatz 2,Wird die Beihilfe von einem Abnehmer (Paragraph 21, Milch-Garantiemengen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung), einem Händler oder einem Milcherzeuger (Lieferanten) beantragt, so ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Verpflichtungen für die Zulassung unbeschadet des Paragraph 8, die schriftliche Verpflichtungserklärung des Lieferanten erforderlich,
    1. Ziffer eins
      Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Hersteller der beihilfefähigen Erzeugnisse, die Namen und Anschriften der Schulen (Einrichtungen) oder der Schulträger und die ihnen verkauften Erzeugnismengen hervorgehen, und
    2. Ziffer 2
      sich den Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Buchprüfung und der Qualitätskontrolle der betreffenden Erzeugnisse.
  3. Absatz 3,Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, daß er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
  4. Absatz 4,Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind.
  5. Absatz 5,Der Beihilfeempfänger hat die Abgabepreise für die beihilfefähigen Erzeugnisse in der Schule (Einrichtung) in geeigneter Weise bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Informationen zu ergreifen und dabei die von der AMA durchgeführten Informationsmaßnahmen zu unterstützen.
  6. Absatz 6,Die AMA hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung oder die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte festgestellt wird. Eine neuerliche Zulassung ist erst mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres möglich, bei wiederholtem schweren Verstoß ist die Zulassung erst mit Beginn des zweitfolgenden Schuljahres möglich.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12089095

Alte Dokumentnummer

N5199715820A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1062/P5/NOR12089095