Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 1062/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1062 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1062/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 8,

Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10007601

Dokumentnummer

NOR12084158

Alte Dokumentnummer

N5199442956J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1062/P8/NOR12084158