Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Genehmigung
§ 3. (1) Der Antrag auf die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im folgenden Schmelzkäse genannt) ist bei der AMA unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu stellen.Paragraph 3, (1) Der Antrag auf die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung für eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkäse im Sinne des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN), von Schmelzkäse gerieben des KN-Codes ex 0406 20 oder Schmelzkäse in Pulverform des KN-Codes ex 0406 20 (im folgenden Schmelzkäse genannt) ist bei der AMA unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu stellen.
(2)Absatz 2,Für die Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Abs. 1 ab 1. Jänner 1995 ist der Antrag bis 31. Jänner 1995 zu stellen.Für die Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Absatz eins, ab 1. Jänner 1995 ist der Antrag bis 31. Jänner 1995 zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12084183
Alte Dokumentnummer
N5199442983J