Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zahlung des Unterschiedsbetrags
§ 6. Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der AMA mit Bescheid vorgeschrieben. Paragraph 6, Der Betrag, der nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Menge Kasein oder Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der AMA mit Bescheid vorgeschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089641