Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verwendungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1066/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1066 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolle
§ 9. Die AMA hat bei den in § 5 genannten Unternehmen die Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung, im besonderen hinsichtlich der Mengen des verwendeten Kaseins und Kaseinats, zu überprüfen. Paragraph 9, Die AMA hat bei den in Paragraph 5, genannten Unternehmen die Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte und dieser Verordnung, im besonderen hinsichtlich der Mengen des verwendeten Kaseins und Kaseinats, zu überprüfen.
Dokumentnummer
NOR12084189
Alte Dokumentnummer
N5199442989J