Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
Text
Vorzeitige Beendigung der garantierten Dauerbrache
§ 11a. Ein Erzeuger, der sich gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 verpflichtet hat, dieselben Schläge fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, und diese Verpflichtung vor Ablauf dieses Zeitraums gemäß Art. 5 Abs. 2 rückgängig machen will, hat dies der AMA schriftlich bis 31. August des der Antragstellung vorangehenden Jahres zu melden. Er hat gegebenenfalls anzugeben, welche Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 für eine vorzeitige Beendigung der Stillegung ohne Abzüge vorliegen. Paragraph 11 a, Ein Erzeuger, der sich gemäß Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 762/94 verpflichtet hat, dieselben Schläge fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen, und diese Verpflichtung vor Ablauf dieses Zeitraums gemäß Artikel 5, Absatz 2, rückgängig machen will, hat dies der AMA schriftlich bis 31. August des der Antragstellung vorangehenden Jahres zu melden. Er hat gegebenenfalls anzugeben, welche Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz 3, für eine vorzeitige Beendigung der Stillegung ohne Abzüge vorliegen.