Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1067/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/1997Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16aParagraph 16 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldung der Lieferung
§ 16a. Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist) hat der AMA die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen: Paragraph 16 a, Der Aufkäufer oder Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist) hat der AMA die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die Lieferung der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse mitzuteilen:
im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen und Erbsen bis spätestens 15. September des Erntejahres, im Erntejahr 1995 bis spätestens 15. Oktober 1995,
im Falle des Anbaus von Mais bis spätestens 30. November des Erntejahres und
im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen bis spätestens 15. November des Erntejahres.
Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte nach den in Z 1 bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.Die AMA kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Ernte nach den in Ziffer eins bis 3 genannten Terminen erfolgt, eine spätere Meldung genehmigen.
Dokumentnummer
NOR12086866
Alte Dokumentnummer
N5199550577J